Öffentliche Planauflage
Der Gemeinderat hat am 17. Februar 2026 folgendes genehmigt:
• Teilstrassenplan Feldhofstrasse, Waldauweg und Waldaustrasse
• Strassenbauprojekt Feldhofstrasse, Waldauweg und Waldaustrasse
Auf dem Habis-Areal (Grundstück Nummer 970) hat die Grundeigentümerin ein Konzept zur Entwicklung als Industrie- und Gewerbestandort entwickelt. Östlich angrenzend befindet sich das Waldau-Areal (Grundstücke Nummern 985 und 1050). Auf dem Waldau-Areal plant die Grundeigentümerin zusätzlich zum Blumenau-Areal (FLADE-Blatt vom 17. Februar 2023) eine Wohnüberbauung im Rahmen eines Sondernutzungsplans. Um eine hinreichende Erschliessung der betreffenden Grundstücke sicherzustellen, soll der Gemeindestrassenplan angepasst werden.
Bereits im Sommer 2023 sind nach erfolgtem Mitwirkungsverfahren die Planunterlagen öffentlich aufgelegen. Innert Frist sind zwei Einsprachen eingegangen, welche in der Zwischenzeit einvernehmlich erledigt werden konnten. Aufgrund der Verhandlungsergebnisse wurden die Planunterlagen überarbeitet. Bei den revidierten Plänen handelt es sich um wesentliche Änderungen und Ergänzungen, welche teilweise zu Lasten von Grundeigentümern gehen. Konkret wurde der Wendehammer, welcher auch als Zufahrt für die Tiefgarage dient, geändert sowie eine Baulinie auf dem Grundstück Nr. 970 eingefügt. Entsprechend ist die öffentliche Auflage zu wiederholen.
Der Gemeinderat hat den Teilstrassenplan Feldhofstrasse, Waldauweg und Waldaustrasse sowie das Strassenbauprojekt am 17. Februar 2026 genehmigt und für die öffentliche Auflage freigegeben. Auf ein weiteres Mitwirkungsverfahren wird verzichtet.
Der Teilstrassenplan Feldhofstrasse, Waldauweg und Waldaustrasse sowie das Strassenbauprojekt liegen während 30 Tagen vom 16. März 2025 bis 14. April 2026 im Gemeindehaus Flawil, Bahnhofstrasse 6, im 3. Stock beim Anschlagbrett des Geschäftsfeldes Bau und Infrastruktur zur öffentlichen Einsichtnahme auf. Während der Auflagefrist kann gegen den Teilstrassenplan mit den dazugehörigen Strassenbauprojekt beim Gemeinderat Flawil, Bahnhofstrasse 6, 9230 Flawil, schriftlich Einsprache erhoben werden. Zur Einsprache ist berechtigt, wer an der Änderung oder Aufhebung ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartut (Art. 153 ff. PBG und Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt VRP]). Die Einsprache hat eine Darstellung des Sachverhalts, eine Begründung sowie einen Antrag zu enthalten.